Statuten des Verein Schinznacher Baumschulbahn

VEREIN
SCHINZNACHER BAUMSCHULBAHN
Gegründet 1980
 

STATUTEN

Ausgabe Januar 2013
Ersetzt sämtliche früheren Ausgaben, Änderungen und Ergänzungen.
 
§ 1 Name, Zweck, Sitz:
1.1 Unter dem Namen „Verein Schinznacher Baumschulbahn“ (SchBB) besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB.
1.2 Der Verein bezweckt:
      - Die Erhaltung und den Betrieb von Dampflokomotiven, und anderen Schienenfahrzeugen der Spurweite 600mm, insbesondere der Schinznacher Baumschulbahn, sowie die weitere Verwendung eisenbahngeschichtlich interessanter stationärer Objekte.
      - Die Ausbildung des Betriebspersonals aus den Reihen der Aktivmitglieder.
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Schinznach-Dorf.
 

§ 2 Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt:

2.1 Der Verein unterscheidet zwischen Aktiv- und Passivmitgliedern, sowie freien Mitarbeitern.
2.2 Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer sich verpflichtet, regelmässig (mindestens 5 Tage) im Betrieb, Unterhalt oder Administration mitzuarbeiten. Wird diese Bedingung erfüllt, so ist das Aktivmitglied von der Bezahlung des Jahresbeitrags befreit.
2.3 Die Aufnahme von Aktivmitgliedern geschieht durch den Vorstand.
2.4 Als Passivmitglied kann jedermann dem Verein beitreten. Die Aufnahme ist vollzogen, wenn der Verein im Besitz des Jahresbeitrages ist. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung.
2.5 Der Aktiv- und Passivmitgliederbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Der Beitrag beträgt jeweils maximal Fr. 100.-.
2.6 Freie Mitarbeiter können im Unterhalt der SchBB mitarbeiten, bezahlen jedoch einen Jahresbeitrag. Freie Mitarbeiter haben kein Stimm-  und Wahlrecht. Sie werden vom Vorstand aufgenommen.
2.7 Der Austritt aus dem Verein ist dem Präsidenten per 31. Dezember, unter Beachtung einer Frist von 2 Monaten, schriftlich mitzuteilen.
2.8 Aktivmitglieder, welche während eines Jahres ohne Angabe triftiger Gründe keine Mitarbeit im Verein leisten, können durch den Vorstand in die Passivmitgliedschaft versetzt werden.
2.9 Mitglieder, die dem Vereinszweck entgegenarbeiten oder sich wiederholt grobe Fahrlässigkeit zuschulden kommen lassen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
 

§ 3 Rechte und Pflichten:

3.1 Die Aktivmitglieder arbeiten ihrer Neigung und Eignung, sowie den Bedürfnissen der SchBB entsprechend, in Betrieb und Unterhalt mit. Sie haben das Recht auf Ausbildung für qualifizierte Betriebschargen.
3.2 Die Einzelheiten betreffend Ausbildung, Prüfungen und Fähigkeitsausweis sind im Betriebsreglement festgehalten.
3.3 Jedes an der Generalversammlung anwesende Aktivmitglied hat eine Stimme.
3.4 Passivmitglieder sowie deren Familienangehörige haben Anrecht auf drei Freifahrten pro Betriebsjahr.
3.5 Wer im Betrieb aktiv mitarbeitet, ist verpflichtet, Reglemente und Vorschriften zu befolgen und sich nach bestem Wissen und Gewissen einzusetzen. Sicherheit ist oberstes Gebot.
3.6 Für Folgen von Unfällen bei der Mitarbeit haftet der Verein nicht. Jeder Mitarbeiter sorgt für eigenen Unfallversicherungsschutz; Haftpflichtfälle gegenüber Dritten sind durch die Zulauf AG versichert.
 

§ 4 Organisation:

4.1 Die Organe des Vereins sind:
      - Die Generalversammlung
      - Der Vorstand
      - Der Vertreter der Zulauf AG
      - Die Werkstattkommission
      - Zwei Rechnungsrevisoren
4.2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 

§ 5 Generalversammlung:

5.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in den ersten zwei Kalendermonaten statt. Die Einladung wird einen Monat vorher unter Beilage der Traktandenliste versandt.
5.2 Anträge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind bis 30. November dem Vorstand schriftlich einzureichen.
5.3 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Aktivmitglieder anwesend ist.
5.4 Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
      - Die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
      - Die Genehmigung des Jahresberichts und allfälliger anderer Berichte
      - Die Genehmigung der Rechnung und des Revisoren Berichts
      - Die Festsetzung der Jahresbeiträge
      - Die Festsetzung des Sperrbetrages des Vereins
      - Die Wahl des Präsidenten
      - Die Wahl des Obmanns der Werkstattkommission
      - Die Wahl des restlichen Vorstandes
      - Die Wahl der restlichen Werkstattkommission
      - Die Wahl der Revisoren
      - Die Beschlussfassung über eingereichte Anträge
5.5 Bei Abstimmungen gilt das relative Mehr, bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.
5.6 Es sind nur Stimmberechtigte wählbar, welche anwesend sind oder eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben haben.
5.7 Neue Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt, Bestätigungswahlen können gemeinsam erfolgen.
5.8 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand, dem Vertreter der Zulauf AG, oder auf Verlangen eines Fünftels der Aktivmitglieder unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen unter Beilage der Traktanden einberufen.
 

§ 6 Vorstand:

6.1 Der Vorstand besteht aus fünf Aktivmitgliedern:
      - Dem Präsidenten
      - Dem Vizepräsidenten
      - Dem Kassier
      - Dem Aktuar
      - Dem Beisitzer
6.2 Die Vorstandschargen verteilt der Vorstand in eigener Kompetenz unter sich. (Ausnahme ist der Präsident, der von der GV gewählt ist).
6.3 Der Obmann der Werkstattkommission ist zwingend Mitglied des Vorstandes.
6.4 Der Präsident leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Bei seinem Fehlen treten die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge von § 6.1 an seine Stelle.
6.5 Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt die Buchhaltung. Er legt der Generalversammlung den Kassenbericht vor. Er führt zudem das Mitgliederverzeichnis.
6.6 Der Aktuar schreibt die Protokolle und erledigt die Korrespondenz und allgemeine schriftliche Arbeiten. Er verwaltet das Archiv.
6.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6.8 Der Vorstand ernennt Ausbildungs-/Prüfungs-Lokführer, -Heizer und Ausbildungs-Kondukteure.
6.9 Der Vorstand kann Kommissionen zur Ausarbeitung von umfangreicheren Dokumenten zuhanden der Generalversammlung bestellen.
6.10 Zeichnungsberechtigt sind der Präsident und der Kassier.
6.11 Grössere Erwerbungen durch den Verein, insbesondere der Kauf von Lokomotiven müssen der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. In dringenden Fällen ist eine ausserordentliche GV oder eine schriftliche Abstimmung durchzuführen.
6.12.1 Die Überlassung von Material an den Verein durch Vereinsmitglieder oder Dritte ist vertraglich zu regeln. Wurde Material im Namen der SchBB akquiriert, so verfällt jeder Anspruch der mit der Akquisition beschäftigten Person/en.
6.12.2 Material aus dem Archiv darf nur nach einem Vorstandsbeschluss ausgeliehen oder entsorgt werden.
6.13 Einsätze von Lokomotiven durch den Verein ausserhalb der Baumschulbahn sind durch den Vorstand zu genehmigen, Einsätze im Ausland benötigen die Zustimmung der GV.
 

§ 7 Vertreter der Zulauf AG:

7.1 Die Eigentümerin der Baumschulbahn bestimmt einen Vertreter. Ihm sind Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen. Er besitzt das Vetorecht. Der Vertreter der Eigentümerin ist zu Vorstandssitzungen und GV einzuladen, gehört aber dem Vorstand nicht direkt an.
7.2 Die Eigentümerin bestimmt einen Betriebschef.
 

§ 8 Werkstattkommission

8.1 Die Werkstattkommission besteht aus mindestens drei Aktivmitgliedern. Sie wird durch die Generalversammlung gewählt.
8.3 Die Werkstattkommission beschafft nach Rücksprache mit den entsprechenden Besitzern des zu reparierenden Gegenstandes, das nötige Material.
8.4 Die Werkstattkommission plant und organisiert den Werkstattbetrieb entsprechend den Bedürfnissen der SchBB
- Sie bestimmt den Fahrzeugeinsatz
- Sie ist Ansprechpartner des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen (SVTI).
- Sie ist über Projekte, Defekte, Reparaturen und Materialbeschaffungen technischer Art zu orientieren.
 

§ 9 Konzession:

9.1 Mit der Eigentümerin der Baumschulbahn wird ein Konzessionsvertrag abgeschlossen, der jeweils vom 1. Februar bis am 31. Januar des folgenden Jahres läuft. Wird der Vertrag nicht bis zum 30. November schriftlich gekündigt oder erneuert, verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein weiteres Jahr.
9.2 Die Eigentümerin hat das Recht, den Betrieb der Baumschulbahn sofort stillzulegen.
 

§ 10 Finanzen:

10.1 Die Einnahmen des Verein sind:
      - Die Mitgliederbeiträge
      - Spenden
      - Der Erlös aus dem Verkauf von Drucksachen und Souvenirs
      - Der Einnahmenanteil am Billettverkauf
      - Andere Einnahmen
10.2 Die Revisoren kontrollieren mindestens einmal jährlich Kasse und Buchhaltung und erstatten der Generalversammlung Bericht.
10.3 Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Zulauf AG sind im Konzessionsvertrag geregelt.
 

§ 11 Schlussbestimmungen:

11.1 Beschlossene Änderungen treten sofort nach der Beschlussfassung in Kraft, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Termin beschlossen wird.
11.2 Nebst den vorliegenden Statuten sind alle durch die Generalversammlung gutgeheissenen Reglemente und Vorschriften verbindlich.
11.3 Eine Statutenänderung kann durch eine vorschriftsgemäss einberufene Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder beschlossen werden.
11.4 Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Aktivmitglieder notwendig. Sie kann nur durch eine ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung erfolgen.
11.5 Der Verein muss aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl unter sieben sinkt.
11.6 Im Falle einer Auflösung gehen Inventar und Vermögen an einen Nachfolgeverein, sofern dieser mit § 1 übereinstimmt, beim Fehlen eines solchen an die Zulauf AG. Der Vorstand bleibt im Amt, bis die Liquidation vollzogen ist.
11.7 Jedes Aktivmitglied erhält die Statuten und die gültigen Reglemente gegen Unterschrift.
 
Beschlossen an der Generalversammlung vom 1. Februar 2013 in Veltheim / AG.